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Fragen und Antworten zur Rauchmelderpflicht

Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 16. Juli 2013 eine Rauchwarnmelderpflicht beschlossen. Die Warngeräte müssen ab sofort in Neubauten und bis Ende 2014 in bestehenden Gebäuden installiert werden. Jährlich sterben rund 600 Menschen in Deutschland bei Bränden, die Mehrzahl von ihnen in Privathaushalten.

95 Prozent fallen dabei nicht den Flammen zum Opfer sondern einer Rauchvergiftung.
Rauchwarnmelder können diese Gefahren reduzieren. Sie warnen zuverlässig, auch im
Schlaf, vor Brandrauch und geben ihnen die Möglichkeit sich selbst und andere in Sicherheit
zu bringen und die Feuerwehr zu rufen.

Doch wie genau sieht die neue Regelung aus? Wer ist für den Einbau und die
Betriebsbereitschaft verantwortlich? Und in welchen Räumen müssen Rauchwarnmelder
installiert werden? Fragen und Antworten finden Sie hier.

Ab wann gilt die Verpflichtung?

Das Gesetz wurde am 22. Juli 2013 im Gesetzblatt verkündet. Damit gilt die Verpflichtung,
wenn die Baugenehmigung nach diesem Tag erteilt wurde. Soweit keine Baugenehmigung
erteilt wurde, z.B. bei Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren, gilt die Verpflichtung, wenn
das Gebäude bis zu diesem Tag noch nicht bezugsfertig war. Alle anderen Gebäude gelten
als bestehende Gebäude.

Gibt es eine Übergangsfrist?

Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.

Wer ist für den Einbau und die Betriebsbereitschaft der Melder verantwortlich?

Der Einbau der Rauchwarnmelder obliegt den Bauherrinnen und Bauherren. Bei
bestehenden Gebäuden sind die Eigentümerinnen und Eigentümer für den Einbau
verantwortlich. Die Verpflichtung der Eigentümerinnen und Eigentümer erstreckt sich ggf.
auch auf den Austausch nicht mehr funktionstüchtiger Rauchwarnmelder durch neue
Geräte. Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist verfahrensfrei (vgl. Nr. 2 Buchstabe e des
Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO).

Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und
Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese
Verpflichtung selbst. Bei Mietwohnungen liegt es also in der Regel in der Verantwortung der
Mieterin oder des Mieters als Wohnungsbesitzerin oder -besitzer, zum Beispiel einen
Batteriewechsel an den Rauchwarnmeldern rechtzeitig durchzuführen.

Besondere behördliche Überprüfungen des Einbaus, die über die allgemeine Bauaufsicht
hinausgehen, sowie wiederkehrende Kontrollen sind nicht vorgesehen. Es liegt in der
Verantwortung der jeweiligen Verpflichteten, für die Installation sowie für die
Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder Sorge zu tragen.

In welchen Räumen müssen Rauchwarnmelder installiert werden?

Alle Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie
Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit (z.B. Flure und
Treppen innerhalb von Wohnungen) sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder
auszustatten. Solche Aufenthaltsräume finden sich als Schlafzimmer, Kinderzimmer oder
Gästezimmer insbesondere in Wohnungen, aber auch in anderen Gebäuden, wie z.B. in
Gasthöfen und Hotels, Gemeinschaftsunterkünften, Heimen oder Kliniken.

In welcher Weise müssen Rauchwarnmelder installiert werden?

Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch
frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Genaue Angaben zur Standortwahl, Montage und
Wartung sind in den Herstelleranweisungen enthalten, die zusammen mit den
Rauchwarnmeldern geliefert werden. Nach diesen Anleitungen können Rauchwarnmelder
einfach mit Schrauben, Dübeln oder Spezialklebstoff montiert werden. Dabei müssen die
Informationen der Herstellerfirmen auch den Mieterinnen und Mietern bereitgestellt
werden, damit sie die erforderliche Inspektion der Rauchwarnmelder und die
Funktionsprüfung der Warnsignale sowie gegebenenfalls den Austausch der Batterien
durchführen können.

Welche Eigenschaften müssen die zu installierenden Rauchwarnmelder haben?

Rauchwarnmelder werden nach der Norm DIN EN 14604 in Verkehr gebracht und tragen ein
entsprechendes CE-Zeichen.

Dürfen bereits installiert Melder weiter benutzt werden?

Bereits vorhandene Rauchwarnmelder dürfen grundsätzlich weiter benutzt werden. Sofern
eine Mieterin oder ein Mieter schon Rauchwarnmelder installiert hatte, sollte sich die
Eigentümerin oder der Eigentümer von der ordnungsgemäßen Ausstattung bzw. Installation
und Betriebsbereitschaft überzeugen und dies dokumentieren. Allerdings ist die
Eigentümerin oder der Eigentümer nicht verpflichtet, bereits vorhandene Melder weiter zu
verwenden.
Sind in den Aufenthaltsräumen bereits geeignete Brandmelde- oder Alarmierungsanlagen
vorhanden, kann auf eine zusätzliche Installation von Rauchwarnmeldern verzichtet werden.

Müssen Rauchwarnmelder vernetzt werden?

Nein. Bei sehr großen Nutzungseinheiten kann eine Vernetzung der Rauchwarnmelder innerhalb einer Nutzungseinheit sinnvoll sein, gefordert ist sie jedoch nicht.

Muss die Betriebsbereitschaft auch bei Abwesenheit der Nutzer gewährleistet sein?

Der Rauchwarnmelder soll ausschließlich Menschen warnen, die sich in der vom Brand
betroffenen Nutzungseinheit (Wohnung) aufhalten. Rauchwarnmelder sind weder geeignet,
noch dazu bestimmt, Sachwerte zu schützen oder einer Brandausbreitung vorzubeugen.
Wenn sich keine Menschen in dieser Nutzungseinheit aufhalten, darf die
Betriebsbereitschaft sogar für diesen Zeitraum (z.B. Urlaub) unterbrochen werden; dies
kommt jedoch nur in Betracht, wenn es technisch möglich ist und nicht die Eigentümerin
oder der Eigentümer die Verpflichtung zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft
übernommen hat.

Welches Risiko tragen Eigentümer bzw. Mieter, wenn sie ihren jeweiligen Verpflichtungen nicht nachkommen?

Alle Personen, die ihren Pflichten nicht nachgekommen sind, verhalten sich rechtswidrig; ein
Bußgeld ist allerdings nicht vorgesehen.

Gibt es Rauchwarnmelder für Menschen mit Gehöreinschränkungen?


Für Menschen mit Gehöreinschränkungen gibt es Rauchwarnmelder, die mit
Blitzeinrichtungen und Rüttelkissen verbunden werden. Das Gesetz schreibt jedoch nur
einen Mindestschutz durch die Eigentümerin oder den Eigentümer mit herkömmlichen
batteriebetriebenen Rauchwarnmeldern nach DIN EN 14604 vor. Zur Anbringung solch
technischer Zusatzausstattung für gehörlose oder hörgeschädigte Mieterinnen oder Mieter
ist die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht verpflichtet, der Einbau ist jedoch zu dulden.

Ergänzende Hinweise und Empfehlungen


Rauchwarnmelder können über Netzstrom oder mit Batterie betrieben werden. Bei Geräten
mit Batteriebetrieb ist zu unterscheiden zwischen solchen, die mit handelsüblichen
Batterien betrieben werden, die von der Benutzerin oder vom Benutzer auszuwechseln sind,
und solchen mit fest eingebauten Langzeitbatterien; letztere müssen bei leeren Batterien
komplett ausgetauscht werden. Bei allen Betriebsarten sollte jedenfalls das von der
Herstellerfirma empfohlene Datum für den Austausch der Geräte beachtet werden, da die
Zuverlässigkeit durch Verschmutzung des optischen oder photoelektrischen Systems sowie
durch Alterung der Bauteile nach etwa zehn Jahren sinkt.

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